Leistung

Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflichtberatung und freiwillige Beratung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden.

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Wohnzimmertisch mit aufgeschlagenem Notizbuch, Stift und Tasse am Fenster

Was ist diese Leistung?

Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI unterstützt Menschen, die zu Hause gepflegt werden und Pflegegeld beziehen. Er dient der Sicherung der häuslichen Pflege und bietet Angehörigen praktische pflegefachliche Hilfestellung.

Als anerkannte Beratungsstelle nach § 37 Abs. 3 SGB XI dürfen wir die gesetzlich vorgesehenen Beratungsbesuche durchführen, dokumentieren und bei erfüllten Voraussetzungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse abrechnen.

Wer hat Anspruch?

  • Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen den Beratungsbesuch grundsätzlich einmal pro Halbjahr wahrnehmen.
  • Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können die Beratung bei Bedarf weiterhin einmal pro Vierteljahr nutzen.
  • Menschen mit Pflegegrad 1 können freiwillig einmal pro Halbjahr einen Beratungsbesuch nutzen.
  • Auch Empfänger ambulanter Pflegesachleistungen können freiwillig einmal pro Halbjahr eine Beratung wahrnehmen.
  • Ob wir den jeweiligen Besuch durchführen und abrechnen dürfen, richtet sich nach der Beauftragung beziehungsweise Vereinbarung mit der zuständigen Pflegekasse.

Was kann die Versorgung beinhalten?

  • Einschätzung der aktuellen häuslichen Pflegesituation
  • Praktische Hinweise für den Pflegealltag
  • Beratung zur Entlastung pflegender Angehöriger
  • Erkennen von Risiken und Versorgungslücken
  • Beratung zu Pflegehilfsmitteln
  • Hinweise zu Wohnraumanpassungen
  • Beratung zu Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege
  • Hinweise auf Pflegekurse und weitere Beratungsangebote
  • Empfehlungen zur Verbesserung oder Stabilisierung der Versorgung
  • Dokumentation des Beratungsbesuchs
  • Übermittlung des erforderlichen Nachweises an die Pflegekasse

Wie hoch ist der Anspruch?

Bei einem anspruchsberechtigten und ordnungsgemäß durchgeführten Beratungsbesuch werden die vereinbarten Kosten von der Pflegekasse getragen. Das Pflegegeld wird dadurch nicht vermindert.

Wie erfolgt die Abrechnung?

Den anerkannten Beratungsbesuch rechnen wir grundsätzlich direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und eine entsprechende Beauftragung oder Vereinbarung besteht. Wir prüfen vorab, ob der Beratungsbesuch im betreffenden Zeitraum noch benötigt wird. Dadurch sollen überraschende Privatkosten vermieden werden.

Wie unterstützen wir dabei?

Wir vereinbaren einen passenden Termin, kommen zu Ihnen nach Hause, besprechen die Pflegesituation in Ruhe, dokumentieren den Besuch und übermitteln den Nachweis an die Pflegekasse.

Auf Wunsch kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Die erstmalige Beratung muss grundsätzlich in der eigenen Häuslichkeit erfolgen. Die derzeitige gesetzliche Videoregelung ist bis zum 31. März 2027 befristet.

Fragen zu dieser Leistung?

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Sie sind unsicher, welche Unterstützung zu Ihnen passt oder wie die Abrechnung funktioniert? Selbstverständlich informieren wir sie im Rahmen einer Beratung über alle Facetten der häuslichen Pflege.

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