FAQ
Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
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Zurück zur FAQ-ÜbersichtWas ist der Beratungsbesuch?
Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI unterstützt Menschen, die zu Hause gepflegt werden und Pflegegeld beziehen. Er dient der Sicherung der häuslichen Pflege und bietet Angehörigen praktische pflegefachliche Hilfestellung.
Wer muss ihn wahrnehmen?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen den Beratungsbesuch grundsätzlich wahrnehmen.
Wie oft ist die Beratung erforderlich?
Für reine Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2 bis 5 ist der Beratungsbesuch grundsätzlich einmal pro Halbjahr vorgesehen. Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können die Beratung bei Bedarf weiterhin einmal pro Vierteljahr nutzen.
Wer kann sie freiwillig nutzen?
Menschen mit Pflegegrad 1 können freiwillig einmal pro Halbjahr einen Beratungsbesuch nutzen. Auch Empfänger ambulanter Pflegesachleistungen können freiwillig einmal pro Halbjahr eine Beratung wahrnehmen.
Was wird beim Besuch besprochen?
Wir schauen uns gemeinsam die häusliche Pflegesituation an, geben praktische Hinweise für den Pflegealltag, sprechen über Entlastung, Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege, erkennen Risiken und Versorgungslücken und dokumentieren den Besuch.
Kann die Beratung online stattfinden?
Auf Wunsch kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Die erstmalige Beratung muss grundsätzlich in der eigenen Häuslichkeit erfolgen. Die derzeitige gesetzliche Videoregelung ist bis zum 31. März 2027 befristet.
Wer bezahlt den Beratungsbesuch?
Bei einem anspruchsberechtigten und ordnungsgemäß durchgeführten Beratungsbesuch werden die vereinbarten Kosten von der Pflegekasse getragen.
Wird mein Pflegegeld dadurch gekürzt?
Nein. Das Pflegegeld wird durch den Beratungsbesuch nicht vermindert.
Übermitteln Sie den Nachweis an die Pflegekasse?
Ja. Wir dokumentieren den Beratungsbesuch und übermitteln den erforderlichen Nachweis an die zuständige Pflegekasse.
Was passiert, wenn im gleichen Halbjahr bereits eine Beratung stattgefunden hat?
Wir prüfen vorab, ob der Beratungsbesuch im betreffenden Zeitraum noch benötigt wird. Ist die Beratung im Zeitraum bereits erfolgt, führen wir keinen weiteren abrechenbaren Besuch durch. Dadurch sollen überraschende Privatkosten vermieden werden.
Sind Sie für Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI anerkannt?
Ja. Der PflegeService Strangfeld von Pflegeberatung Simon Gunnar Strangfeld ist eine anerkannte Beratungsstelle für Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Wir führen die Beratung durch, dokumentieren den Besuch und übermitteln den erforderlichen Nachweis an die zuständige Pflegekasse.
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