FAQ

Verhinderungspflege

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Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die im häuslichen Umfeld versorgt werden und deren private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist.

Muss vorher sechs Monate gepflegt worden sein?

Nein. Eine frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr erforderlich.

Wie hoch ist das Budget?

Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beträgt bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr (Stand: Juli 2026).

Was bedeutet gemeinsamer Jahresbetrag?

Das Budget gilt gemeinsam für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Beide Leistungen greifen auf denselben Jahresbetrag zu.

Wird Kurzzeitpflege vom gleichen Budget abgezogen?

Ja. Bereits für Kurzzeitpflege verbrauchte Beträge reduzieren das verfügbare Budget für Verhinderungspflege.

Kann Verhinderungspflege stundenweise erfolgen?

Ja. Verhinderungspflege ist für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich und kann auch stundenweise genutzt werden.

Welche Versorgung kann enthalten sein?

Je nach individuellem Auftrag zum Beispiel Anwesenheit und allgemeine Betreuung, Beaufsichtigung, Alltagsbegleitung, Gespräche und gemeinsame Beschäftigung, Unterstützung bei Mahlzeiten, Spaziergänge, Hilfe bei alltäglichen Erledigungen, Unterstützung bei der Tagesstruktur, vereinbarte Hilfen im Haushalt sowie die Dokumentation der erbrachten Zeiten und Leistungen.

Wie hoch ist der Stundensatz?

43,00 Euro pro Stunde. Die Mindestdauer vor Ort beträgt 1,5 Stunden.

Wird das Pflegegeld weitergezahlt?

Während einer tageweisen Verhinderungspflege wird das bisherige Pflegegeld grundsätzlich für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.

Wie funktioniert die Erstattung?

Je nach Pflegekasse kann eine Direktabrechnung oder eine Abtretungserklärung vereinbart werden. Andernfalls erhalten Sie eine Rechnung zur Erstattung durch die Pflegekasse. Die endgültige Entscheidung über die Kostenübernahme trifft die zuständige Pflegekasse.

Welche Frist gilt für den Erstattungsantrag?

Anträge auf Kostenerstattung müssen seit 2026 spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Durchführung der Verhinderungspflege folgt.

Helfen Sie beim Antrag und bei der Abrechnung?

Ja. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen das verfügbare Budget, kümmern uns um die erforderlichen Unterlagen und klären den möglichen Abrechnungsweg.

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