FAQ
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
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Zurück zur FAQ-ÜbersichtWer erhält den Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Er kann nur für gesetzlich vorgesehene und entsprechend anerkannte Angebote eingesetzt werden.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Bis zu 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro pro Kalenderjahr (Stand: Juli 2026).
Welche Tätigkeiten können enthalten sein?
Zum Beispiel Gesellschaft und persönliche Zuwendung, Alltagsbegleitung, Betreuung und allgemeine Beaufsichtigung, Spaziergänge, Begleitung bei Erledigungen, Unterstützung beim Einkaufen, Hilfe bei einfachen Mahlzeiten, Unterstützung bei der Haushaltsführung und Wäschepflege, Tagesstruktur, organisatorische Hilfestellungen sowie Entlastung pflegender Angehöriger im Umfang der bestehenden Anerkennung.
Welche Tätigkeiten sind nicht enthalten?
Nicht enthalten sind medizinische Behandlungspflege, eine eigenständige Medikamentengabe ohne entsprechende Grundlage, handwerkliche Facharbeiten, Grundreinigung oder Entrümpelung, reine Computer- oder IT-Reparaturen sowie Tätigkeiten außerhalb des nach Landesrecht anerkannten Umfangs.
Kann das Geld angespart werden?
Ja. Nicht verbrauchte Monatsbeträge werden in die Folgemonate übertragen.
Wie lange kann ein Restbetrag genutzt werden?
Restbeträge aus einem Kalenderjahr können grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Was bedeutet Umwandlungsanspruch?
Der Umwandlungsanspruch ermöglicht es, einen Teil des nicht genutzten ambulanten Pflegesachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen.
Können bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen eingesetzt werden?
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich bis zu 40 Prozent des nicht genutzten ambulanten Pflegesachleistungsbetrags umwandeln.
Wirkt sich der Umwandlungsanspruch auf das Pflegegeld aus?
Ja, der Umwandlungsanspruch kann das anteilige Pflegegeld beeinflussen. Wir rechnen das vor Beginn gemeinsam mit Ihnen durch.
Wie hoch ist der Stundensatz?
42,45 Euro pro Stunde ab 01.08.2026. Die Mindestdauer der Unterstützung vor Ort beträgt 1,5 Stunden.
Wie erfolgt die Abrechnung?
Je nach Pflegekasse und getroffener Vereinbarung kann eine direkte Abrechnung oder eine Abrechnung über eine Abtretungserklärung möglich sein. Andernfalls erhalten Sie eine Rechnung und reichen diese zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer Pflegekasse ein.
Rechnen Sie direkt mit meiner Pflegekasse ab?
Wir sind Vertragspartner aller Pflegekassen und prüfen vor Beginn der Versorgung, ob eine direkte Abrechnung möglich ist oder welcher Abrechnungsweg vereinbart wird.
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